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Bei dem Erbbaurecht handelt es sich um ein befristetes Recht, welches das Baurecht auf einem fremden Grundstück zulässt. Allerdings sollte beachtet werden, dass dieses Recht erst geltend gemacht werden kann, wenn der sogenannte Erbbaurechtsbestellungsvertrag gestellt worden ist. Auf der gleichnamigen Webseite der Rechtslupe, http://www.rechtslupe.de/stichworte/erbbaurechtsbestellungsvertrag, können die notwendigen Rechtsgrundlagen erforscht werden. Diese entsprechende Vereinbarung muss darüber hinaus auch notariell beglaubigt werden, da es sich, wie bei jedem anderen Grundstück, welches im Grundbuchamt eingetragen ist, belastet werden kann. Unter anderem zählen die Hypotheken dazu. Ebenfalls wird in dem Erbbaurechtsbestellungsvertrag – wie auf dem Portal der Rechtslupe – festgehalten, per Wertsicherungsklausel, dass ein Erbauungszins an den eigentlichen Grundstückseigentümer geleistet werden muss. Im besten Falle wendet man sich unverzüglich an einen Notar, der die notwendigen Kenntnisse für einen solchen Erbbaurechtsbestellungsvertrag besitzt. Dementsprechend können Missverständnisse über die fehlenden Kenntnisse umgangen werden. Zweifellos sollte man sich im Vorfeld, vor dem Gang zum Notar, auch autonom über die Angelegenheit informieren, um selbstständige Informationen niederzulegen oder gegebenenfalls zu hinterfragen.
Weiterhin habe auch ich selbst bereits über eine solche Option nachgedacht, da mir allerdings der notwendige Einblick in dieses Recht fehlt, habe auch ich mich online über diese Thematik informiert. Dabei sind selbstverständlich mehrere Aspekte zu beachten, die nicht stetig auf die unterschiedlichen Situationen impliziert werden können. Unter anderem habe ich mich persönlich natürlich sehr mit dem Erbauungszins beschäftigt, der je nach Vertragslage – zwischen Grundstückseigentümer und Erbauer – geregelt sein muss. Darunter fällt auch die sogenannte Erbauungszinserhöhung. Nicht die Geschäftsgrundlage ist für die Erbauungszinserhöhung verantwortlich, sondern der im Vorfeld geschlossene Vertrag zwischen den beiden Geschäftsparteien. Diese Thematik ist sehr umfangreich und sollte daher genauestens von einem Notar begutachtet werden.
